Statuten RV Buchs
 
I Name und Sitz - II Zweck - III Mitgliedschaft - IV Organisation und Leitung - V Finanzen - VI Auflösung und Fusion
 
I. Name und Sitz
Art. 1 Der "RV Buchs" (Radsportverein Buchs), im Nachfolgenden Verein genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Buchs SG. Der Klammerausdruck "(Radsportverein Buchs)" ist nicht offizieller Namensteil. Er wird dann verwendet, wenn er zur Verdeutlichung des Vereinszweck dienlich ist.
 
II. Zweck
Art. 2 Der Verein pflegt die Kameradschaft und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder am Radsport und fördert die entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten.
Art. 3 Die Generalversammlung (im folgenden GV genannt) kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen beschliessen.
Art. 4 Der Verein kann den Radsport bei Jugendlichen fördern.
 
III. Mitgliedschaft
Art. 5

Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:

Aktivmitglieder
Personen, welche sich dem Radsport verbunden fühlen, aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen und das 15. Altersjahr überschritten haben.
Sie haben Stimm und Wahlrecht und können in die Ämter des Vereins gewählt werden.

Jugendmitglieder
Jugendliche im Alter von 7 Jahren bis 15 Jahren die den Radsport aktiv in einem Verein ausüben möchten bzw. sich als lizenzierte Rennfahrer betätigen. Sie werden an die GV eingeladen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.

Familienmitglieder
Ehepaare und Lebenspartner und deren Kinder im gleichen Haushalt lebend.
Ab dem 15. Altersjahr sind Familienmitglieder den Einzelmitgliedern gleichgestellt.

Freimitglieder
Vereinsmitglieder durch Ernennung auf Antrag durch die GV.

Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Aktive, welche sich in ausserordentlicher Weise für den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag durch die GV ernannt.

Passivmitglieder
Freunde und Gönner des Vereins. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 6

Aufnahme

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Bewerber werden durch die nächste GV aufgenommen. Sie dürfen an dieser GV nicht unentschuldigt fehlen.
Die Passivmitgliedschaft wird durch die Entrichtung des Jahresbeitrages erreicht.
Art. 7

Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austrittserklärung: Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand erfolgen, spätestens eine Woche vor der ordentlichen GV.
  • Ausschluss: Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes muss dem Vorstand 1 Wochen vor der GV begründet  eingereicht werden. Über den Antrag entscheidet die GV.
    Folgende Gründe können zum Ausschluss führen:
    Das Mitglied kommt seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach, oder es verhält sich so, dass der Verein Schaden nimmt.
  • Tod
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 
IV. Organisation und Leitung
Art. 8 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Art. 9 Die Organe des Vereins sind:
 

a) Die Generalversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung wird alljährlich im 1. Quartal durchgeführt.

Eine ausserordentliche GV kann entweder durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung hat innert 2 Monaten nach der Eingabe stattzufinden.

Die Einladung zur GV muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich erfolgen und enthält die Traktandenliste sowie gegebenenfalls ausformulierte Statutenänderungsvorschläge.

Die GV hat folgende Befugnisse:

  • Abnahme des Protokolls der letzten GV
  • Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Decharge-Erteilung an den Vorstand
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisoren
  • Festlegung des Jahresprogramms
  • Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Ehrungen

 

Anträge müssen einem Vorstandsmitglied mindestens eine Woche vor der GV schriftlich eingereicht werden.

Die GV fasst die Beschlüsse und wählt den Vorstand normalerweise in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Über das Eintreten auf nicht fristgerecht beantragte Geschäfte entscheidet die GV durch Zweidrittelmehrheit.

Zur Änderung der Statuten bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen.

 

b) Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

In die Funktion gewählt werden der Präsident und der Kassier. Der Rest des Vorstandes konstituiert sich selbständig.

Gewählt wird in offener Abstimmung durch einfaches Mehr.

Er vertritt den Verein nach aussen. Er führt die Beschlüsse der GV aus und erledigt Geschäfte im Sinne des Vereins innerhalb der ihm gewährten finanziellen Kompetenz.

Eine Vorstandssitzung kann entweder durch den Präsidenten oder durch zwei Vorstandsmitglieder einberufen werden.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Banken unterzeichnet der Kassier oder der Präsident allein.

Der Vorstand bestimmt bei Bedarf Delegierte zu Organisationen, bei denen der Verein Mitglied ist.
 

c) Revisoren

Es werden zwei Revisoren gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen Antrag auf Decharge-Erteilung. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.

 
V. Finanzen
Art. 10

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen.
  • freiwilligen Beiträgen, Sponsoring und Schenkungen
  • Überschüssen von Veranstaltungen
  • Zinsen von Kapitalien
  • Gebühren für die Benutzung von Clubeigentum
Art. 11

Die Gebühren werden jährlich durch die GV festgelegt; die nachfolgend aufgeführten Maximalbeträge dürfen nicht überschritten werden; allfällige Beiträge an andere Organisationen werden zusätzlich verrechnet.

  • Einzelmitglieder:     Fr.  100.-
  • Jugendmitglieder:   Fr.    80.-
  • Familienmitglieder:  Fr.  200.-
  • Passivmitglieder:    Fr.  100.-

Bei Vorstandsmitgliedern reduziert sich der Beitrag um die Höhe des Einzelmitgliedbeitrags.

Der Verein handelt nicht gewinnorientiert. Wird an Anlässen ein Gewinn erzielt, wird dieser zur Finanzierung anderer Vereinstätigkeiten verwendet.

Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 
VI. Auflösung und Fusion
Art. 12 Über die Auflösung oder eine Fusion und über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliessen die Mitglieder durch schriftliche Stimmabgabe mit einmonatiger Frist. Dabei bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung verbliebenen Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens.
 

Diese Statuten lösen die Statuten vom 11. Februar 2005 ab und treten ab 01. Januar 2009 in Kraft.

9470 Buchs, den 11. Februar 2005

Der Vorstand