
| Statuten RV Buchs | |
| I Name und Sitz - II Zweck - III Mitgliedschaft - IV Organisation und Leitung - V Finanzen - VI Auflösung und Fusion | |
| I. Name und Sitz | |
| Art. 1 | Der "RV Buchs" (Radsportverein Buchs), im Nachfolgenden Verein genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Buchs SG. Der Klammerausdruck "(Radsportverein Buchs)" ist nicht offizieller Namensteil. Er wird dann verwendet, wenn er zur Verdeutlichung des Vereinszweck dienlich ist. |
| II. Zweck | |
| Art. 2 | Der Verein pflegt die Kameradschaft und die gemeinsamen Interessen der Mitglieder am Radsport und fördert die entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten. |
| Art. 3 | Die Generalversammlung (im folgenden GV genannt) kann die Mitgliedschaft in anderen Organisationen beschliessen. |
| Art. 4 | Der Verein kann den Radsport bei Jugendlichen fördern. |
| III. Mitgliedschaft | |
| Art. 5 | Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien: Aktivmitglieder Jugendmitglieder Familienmitglieder Freimitglieder Ehrenmitglieder Freunde und Gönner des Vereins. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben aber kein Stimm- und Wahlrecht. |
| Art. 6 |
Aufnahme Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Die Bewerber werden durch die nächste GV aufgenommen. Sie dürfen an dieser GV nicht unentschuldigt fehlen.Die Passivmitgliedschaft wird durch die Entrichtung des Jahresbeitrages erreicht. |
| Art. 7 | Austritt und Ausschluss
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| IV. Organisation und Leitung | |
| Art. 8 | Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. |
| Art. 9 | Die Organe des Vereins sind: |
a) Die Generalversammlung Die ordentliche Vereinsversammlung wird alljährlich im 1. Quartal durchgeführt. Eine ausserordentliche GV kann entweder durch Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung hat innert 2 Monaten nach der Eingabe stattzufinden. Die Einladung zur GV muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich erfolgen und enthält die Traktandenliste sowie gegebenenfalls ausformulierte Statutenänderungsvorschläge. Die GV hat folgende Befugnisse:
Anträge müssen einem Vorstandsmitglied mindestens eine Woche vor der GV schriftlich eingereicht werden. Die GV fasst die Beschlüsse und wählt den Vorstand normalerweise in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Über das Eintreten auf nicht fristgerecht beantragte Geschäfte entscheidet die GV durch Zweidrittelmehrheit. Zur Änderung der Statuten bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen. |
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b) Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. In die Funktion gewählt werden der Präsident und der Kassier. Der Rest des Vorstandes konstituiert sich selbständig. Gewählt wird in offener Abstimmung durch einfaches Mehr. Er vertritt den Verein nach aussen. Er führt die Beschlüsse der GV aus und erledigt Geschäfte im Sinne des Vereins innerhalb der ihm gewährten finanziellen Kompetenz. Eine Vorstandssitzung kann entweder durch den Präsidenten oder durch zwei Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Banken unterzeichnet der Kassier oder der Präsident allein. Der Vorstand bestimmt bei Bedarf Delegierte zu Organisationen, bei denen der Verein Mitglied ist. |
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c) Revisoren Es werden zwei Revisoren gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und stellen Antrag auf Decharge-Erteilung. Der Antrag muss schriftlich begründet sein. |
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| V. Finanzen | |
| Art. 10 | Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
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| Art. 11 | Die Gebühren werden jährlich durch die GV festgelegt; die nachfolgend aufgeführten Maximalbeträge dürfen nicht überschritten werden; allfällige Beiträge an andere Organisationen werden zusätzlich verrechnet.
Bei Vorstandsmitgliedern reduziert sich der Beitrag um die Höhe des Einzelmitgliedbeitrags. Der Verein handelt nicht gewinnorientiert. Wird an Anlässen ein Gewinn erzielt, wird dieser zur Finanzierung anderer Vereinstätigkeiten verwendet. Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
| VI. Auflösung und Fusion | |
| Art. 12 | Über die Auflösung oder eine Fusion und über die Verwendung des Vereinsvermögens beschliessen die Mitglieder durch schriftliche Stimmabgabe mit einmonatiger Frist. Dabei bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins entscheiden die im Moment der Auflösung verbliebenen Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens. |
Diese Statuten lösen die Statuten vom 11. Februar 2005 ab und treten ab 01. Januar 2009 in Kraft. 9470 Buchs, den 11. Februar 2005 Der Vorstand |
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